BDS - Gruppe Kornwestheim
  Satzung
 

 Satzung

 

 

BDS Kornwestheim-Interessengemeinschaft

§1 Allgemeines

Die Interessengemeinschaft führt den Namen: BDS KORNWESTHEIM. Die Interessengemeinschaft ist politisch und konfessionell neutral. Die Interessengemeinschaft ist Mitglied des Großkaliber Sportschützenverbands Baden Württemberg e.V. sowie des Bund Deutscher Sportschützen 1975 e. V. .Die Interessengemeinschaft erkennt die Satzungen der Verbände sowie deren Ordnungen (Rechtsordnung, Sportordnung, Disziplinarordnung) ausdrücklich an.

§2 Zweck der Interessengemeinschaft

Die Interessengemeinschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes  Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
Zweck der Interessengemeinschaft ist die Förderung des Schießsportes. Der Satzungszweck ist Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.

.§3 Verwendung von Mitteln der Interessengemeinschaft

Die Interessengemeinschaft ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel der Interessengemeinschaft dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Interessengemeinschaft. Sämtliche Organe der Interessengemeinschaft üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Es darf keine Person durch Ausgaben die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr der Interessengemeinschaft ist gleich dem Kalenderjahr.

§5 Mitgliedschaft

Die Interessengemeinschaft hat:

a) Mitglieder über 18 Jahre
b) Mitglieder unter 18 Jahre
c) Fördermitglieder
d) Ehrenmitglieder
e) Familienmitglieder (Erwachsene und deren Kinder unter 18 Jahre)

Zur Aufnahme ist schriftliche Anmeldung erforderlich. Mitglied können alle Personen werden, die sich in geordneten Verhältnissen befinden und über einen guten Leumund verfügen. Über die endgültige Aufnahme entscheidet das Vorstandschaft. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist das Vorstandschaft nicht verpflichtet, über die dafür maßgeblichen Gründe Auskunft zu erteilen.
Jedes neu aufgenommen Mitglied erhält eine Mitgliedskarte und eine Satzung. Das neu aufgenommene Mitglied verpflichtet sich durch seine Beitrittserklärung, die Satzung der Interessengemeinschaft anzuerkennen und zu achten.
Mitglieder, die sich um der Interessengemeinschaft ganz besondere Verdienste erworben haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des 1. Vorstands oder der Vorstandschaft durch die Hauptversammlung. Eine Urkunde nebst Ehrenmitgliedskarte ist darüber auszustellen.

§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben freien oder ermäßigten Zutritt zu allen Vereinsveranstaltungen. Ausnahmen werden durch Beschluss der Vorstandschaft von Fall zu Fall bestimmt.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, der Interessengemeinschaft nach besten Kräften zu fördern, die festgesetzten Beiträge zu leisten und die von der Vorstandschaft zur Aufrechterhaltung des Schießbetriebes erlassenen Anordnungen zu respektieren. Mitglieder, die die Interessengemeinschaft schädigen und trotz wiederholter Mahnung nicht davon ablassen, können aus der Interessengemeinschaft ausgeschlossen werden. Das gleich gilt, wenn die Beiträge nach Fälligkeit trotz Aufforderung nicht innerhalb einer Frist von einem Monat bezahlt werden.
Ehrenmitglieder sind außerordentliche Mitglieder. Sie haben alle Rechte der ordentlichen Mitglieder ohne die Pflicht des Beitrags. Die Ehrenmitgliedschaft gilt, solange das Ehrenmitglied der Interessengemeinschaft angehört.
Jedes Mitglied über 18 Jahre besitzt Stimm- und Wahlrecht. Wählbar sind nur Mitglieder über 21 Jahren.

Mitglieder können zu Arbeitsleistungen, welche die Ziele der Interessengemeinschaft unterstützen, herangezogen werden. Die Ausführungsbestimmungen hierzu werden von der Hauptversammlung beschlossen.

§7 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder durch schriftliche Austrittserklärung auf den Schluss des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Monat.
Der Beitrag ist bis zum Erlöschen der Mitgliedschaft zu zahlen. Eine Mitgliedschaft in der Interessengemeinschaft kann durch Beschluss der Vorstandschaft ausgeschlossen werden (§6). Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorstand. Der Beschluss ist unanfechtbar und endgültig.
Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Anrecht an der Interessengemeinschaft. Sie haben die Mitgliedskarte abzugeben.

§8 Beiträge der Mitglieder

Jedes Mitglied der Interessengemeinschaft  bezahlt eine einmalige Aufnahmegebühr und einen jährlichen Beitrag. Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge sowie sonstige Gebühren werden von der Hauptversammlung festgelegt. Der Jahresbeitrag und Gebühren werden ausschließlich durch Abbuchungsermächtigung eingezogen.

§9 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorstand, dem 2.Vorstand  und dem Kassierer. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt.

§10 Leitung und Verwaltung

Die Vorstandschaft besteht aus insgesamt 6 Personen:1. Vorstand, 2. Vorstand, Kassierer, Schriftführer, Schießleiter, Westenreferent. Die Vorstandschaft wird, wie folgt, durch Beschluss der Hauptversammlung bestellt.

Die:

a) Der 1. Vorstand, der 2. Vorstand, der Kassierer,  der Schriftführer, der Sportleiter, der Westernreferent jeweils auf 2 Jahre, erstmals in der Mitgliederversammlung 2009.

Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt.
Die Vorstandschaft unterstützt den 1.Vorstand in der Leitung der Interessengemeinschaft, ihm obliegt es, die Veranstaltungen der Interessengemeinschaft  festzulegen sowie Sonderkommissionen zur Erledigung bestimmter Angelegenheiten zu bestellen. Es entscheidet in allen in der Satzung vorgesehenen Fällen. Die Vorstandssitzungen werden geleitet vom 1. Vorstand, im Falle seiner Verhinderung vom 2. Vorstand. Über die Sitzungen und Beschlüssen wird vom Schriftführer Protokoll geführt, das vom Sitzungsleiter gegenzuzeichnen ist.
Fällt ein Mitglied der Vorstandschaft vor einer Hauptversammlung aus, sei es durch Tod, Rücktritt oder dergleichen, so ist der 1. Vorstand berechtigt, einen Ersatzmann zu bestimmen, der an die Stelle des Ausgeschiedenen bis zur nächsten Hauptversammlung tritt.
Fällt der 1. Vorstand aus, so tritt an seine Stelle der 2. Vorstand. Die Stelle des 2. Vorstands übernimmt bis zur nächsten Hauptversammlung der Kassier. Lehnt der 2. Vorstand die Übernahme der Amtsgeschäfte des 1. Vorstands ab, so hat er innerhalb von 4 Wochen eine außerordentliche Hauptversammlung zur Wahl des 1. Vorstands einzuberufen. Beim Ausfall des 2. Vorstands übernimmt ebenfalls der Kassier die Geschäfte bis zur nächsten HV.

§11 Kassenprüfer

Die Hauptversammlung wählt auf die Dauer von 2 Jahren zwei Kassenprüfer. Sie haben vor dem Rechnungsabschluss eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen und darüber in der nächsten Hauptversammlung Bericht zu erstatten.
Es müssen innerhalb dieser 2 Jahre mindestens 2 kurzfristig angemeldete Kassenprüfungen vorgenommen werden.

§ 12 Hauptversammlung

1.      Die Hauptversammlung soll nach Möglichkeit in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres durchgeführt werden. Sie wird durch den 1. Vorstand, im Falle seiner Verhinderung von 2. Vorstand einberufen und geleitet. Die Einladung hat spätestens 30 Tage vorher durch persönliche postalische Zustellung an alle Mitglieder der Interessengemeinschaft deren gemeldeten Adressen,  unter Mitteilung der Tagesordnung zu erfolgen.

2.      Anträge zu Hauptversammlung werden nur berücksichtigt, wenn sie mindestens einen Woche vor der Versammlung schriftlich an den 1. oder 2. Vorstand eingereicht werden.

3.      Bei Beschlussfassungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1.Vorstands

4.      Über jede Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§13 Außerordentliche Hauptversammlung

1.      Der 1. Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Hauptversammlung mit einer Frist von einer Woche einberufen.

2.      Der 2.Vorstand muss eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen wenn dies von mindestens 51 % der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Grundes verlangt wird.

3.      Die außerordentliche Hauptversammlung hat die gleichen Befugnisse wie die ordentliche Hauptversammlung.

4.      Für die Durchführung gelten die gleichen Bestimmungen wie in §12.

§14 Beschlussfassung

Zur Beschlussfassung über folgende Punkte ist die Mehrheit von drei Vierteln der in der Hauptversammlung erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich:

1.      Änderung der Satzung (wird eine Satzungsbestimmung, welche eine Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, geändert, neu eingeführt oder aufgehoben, so ist das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen).

2.      Auflösung bzw. Verschmelzung der Interessengemeinschaft, wenn nicht mindestens 7 Mitglieder sich entschließen, ihn weiterzuführen. In diesem Falle kann die Interessengemeinschaft nicht aufgelöst werden. Auflösung bzw. Verschmelzung der Interessengemeinschaft kann nur auf einer Hauptversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung eine Beschlussfassung hierüber angekündigt ist.

3.      Zur Änderung des Zweckes der Interessengemeinschaft ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nicht erschienen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

§15 Auflösung der Interessengemeinschaft

Im Falle der Auflösung der Interessengemeinschaft ist dessen Vermögen mit Zustimmung des Finanzamtes treuhänderisch auf die örtliche Gemeindeverwaltung zu übertragen, mit der Auflage, es zu steuerbegünstigten Zwecken, insbesondere zur Förderung des Sports, zu verwenden. Dasselbe gilt bei Wegfall des bisherigen Vereinszweckes.